Rheinische Hausjuwelen

Steuer-erleichterung

Vater staat hilft mit

Als Auftraggeber profitieren Sie bei der Beschäftigung eines "Juwels" von steuerlichen Vergünstigungen, die durch das "Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen" geregelt werden.

Was wird begünstigt?

Begünstigt sind sogenannte "haushaltsnahe Dienstleistungen" wie z.B. Reinigung durch einen Dienstleister, Kinderbetreuung, Rasen mähen, Fenster putzen, Teppich reinigen und ggf. einfach zu verrichtende Handwerksarbeiten (Reparaturarbeiten in der eigenen Wohnung u.ä.); dabei ist es egal, ob Sie Eigentümer oder Mieter sind.

Wie hoch ist die Steuerersparnis?

Die Förderung wurde auf 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000,- € ausgeweitet, höchstens also 4.000,- € pro Jahr. Im Gegensatz zu Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen oder Sonderausgaben wird der zulässige Betrag nicht vom steuerpflichtigen Einkommen, sondern direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen.

Image
0
Euro sparen!

Ihr Vorteil

Ein Beispiel:

Sie erhalten von uns monatlich eine Rechnung über brutto 250,- €. Laut Gesetz können 20% davon geltend gemacht werden, das sind hier also 50,- €. Für ein Jahr errechnet sich daraus ein Betrag von 12 x 50,- € = 600,- €.
Diese 600,- € können Sie direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen.

Was müssen Sie dabei beachten?

Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung ist der Nachweis durch eine vom Dienstleister erstellte Rechnung; die Zahlung der Rechnung muss durch einen Überweisungsbeleg auf das Konto des Unternehmers nachgewiesen werden – Barzahlungen werden hier nicht anerkannt!

Übrigens

Wenn Sie selbst eine Haushaltshilfe bei der Minijobzentrale anmelden, liegt die Grenze der Abzugsfähigkeit nur noch bei 10% - maximal 510,- € pro Jahr.
Hinweis
Die Angaben auf dieser Seite sollen Ihnen einen ersten Anhaltspunkt verschaffen; für ihre Richtigkeit können wir keine Gewähr übernehmen. Nähere Informationen holen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt ein.